1. Schulpflicht
Nach Art. 37 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) werden mit Beginn des Schuljahres 2023/24 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. Juni 2023 sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden bzw. auf Antrag, alle Kinder, die bis zum 31. Dezember 2023 sechs Jahre alt werden.
Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht.
Informationen zum Schulanfang finden Sie auch unter:
http://www.km.bayern.de/eltern/schularten/grundschule.html
Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen.
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- Geburtsurkunde oder Familienstammbuch und ggf. Sorgerechtsbeschluss
- Bescheinigung Vorschuluntersuchung (Gesundheitsamt)
- ggf. Zurückstellungsbescheid
- U9 Untersuchung
- Nachweis über Masernimpfschutz
2. Einschulungskorridor (neu seit dem Schuljahr 2020/21)
Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September sechs Jahre alt werden, können schulpflichtig werden. Diese Kinder durchlaufen das Anmelde- und Einschulungsverfahren ebenso wie alle anderen Kinder. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse berät die Schule die Erziehungsberechtigten und spricht eine Empfehlung aus. Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann, ob ihr Kind bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird. Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Jahr verschieben möchten, müssen sie dies im Schuljahr 2022/23 bis spätestens 11. April schriftlich mitteilen. Geben die Eltern bis 11. April keine Erklärung ab, wird ihr Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig.
3. Vorzeitige Einschulung
Bei Kindern, die nach dem 30. September 2017 geboren wurden, haben die Eltern die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2017 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung der Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung.
Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.
4. Zurückstellung
Ein Kind, das am 30. September 2023 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (12. September 2023) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2023 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten zu hören.